Bestens versorgt in den eigenen vier Wänden
Über uns
Unser Team besteht aus professionellen Altenpfleger/innen, Altenpflegeschüler/innen, Krankenschwestern, Krankenpflegern und Bürokräften, die sich teils rund um die Uhr um das Wohl der Patienten kümmern. Wir garantieren eine ausreichende, gleichmäßige und konstante Versorgung aller Kunden entsprechend individueller Bedürfnisse und ihres pflegerischen Bedarfs.
Unsere leistungen
Bei uns steht der Mensch im Mittelpunkt
Wir bieten häusliche Krankenpflege, unterstützen Pflegebedürftige mit Pflegeversicherungsanspruch und helfen auch Hilfsbedürftigen, die Sozialhilfe benötigen. Unser Team berät zu gesetzlichen Pflege- und Sozialleistungen, unterstützt bei Anträgen und vermittelt ergänzende Dienste. Bei API sind wir für Sie da – Kontaktieren Sie uns für umfassende Unterstützung.
Grundpflege durch unser Team
Alle Tätigkeiten und Aufgaben des Alltags werden als Grundpflege verstanden.
Körperpflege
- Waschen
- Duschen
- Baden
- Zahnpflege
- Kämmen
- Rasieren
- Darm- oder Blasenentleerung
Mobilität des Patienten
- Aufstehen und Zu-Bett-Gehen
- An- und Auskleiden
- Gehen
- Stehen
- Treppensteigen
- Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
Ernährung
- mundgerechtes zubereiten der Nahrung
- Aufnahme der Nahrung
Behandlungspflege
Unter Behandlungspflege verstehen sich pflegerische Tätigkeiten, welche durch einen Arzt verordnet wurden. Diese Aufgaben werden durch unsere Altenpfleger im ambulanten Einsatz übernommen. In den aktuellen Richtlinien des „Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)“ wird der Begriff der Behandlungspflege genau definiert. Dazu zählen eine Vielzahl von Maßnahmen und Tätigkeiten, die Verschlimmerung von Beschwerden und Krankheiten verhüten, lindern oder heilen sollen.
- Anleitung bei der Krankenpflege zu Hause
- Behandlung Dekubitus
- Blasenspülung
- Blutdruckmessen
- Blutzuckermessen
- Überprüfen und Versorgen bei Drainagen
- Einlauf, Klistier
- Infusionen
- Inhalationen
- Injektionen
- Medikamentengabe
- psychiatrische Krankenpflege
- Wundverbände wechseln etc.
Ambulante Pflege
Ambulante Pflege kann Grundpflege und Hauswirtschaft, Krankenpflege bzw. Kinderkrankenpflege oder auch die psychiatrische Pflege sowie Haushaltshilfe (nicht zu verwechseln mit „Hauswirtschaft“) umfassen. Ambulante Pflege findet im häuslichen Bereich (eigene Wohnung/Lebensumfeld) des zu Pflegenden statt. Die Besonderheit dieser Gastrolle in der Häuslichkeit eines Menschen ist das Besondere an der häuslichen Pflege. Der Gepflegte bzw. seine Angehörigen bestimmen das Maß der Pflege in Abstimmung mit dem Pflegedienst.
- Versorgung eines Menschen in seiner häuslichen Umgebung durch Sozialstationen und private Pflegedienste
- Verbleiben in den „eigenen vier Wänden“
- Ein würdevolles Sterben zu Hause
- Durch aktivierende Pflege soll eine Verbesserung bzw. Erhaltung der Gesundheits- und Lebenssituation erreicht werden bzw. ein voranschreitender Verlust von Ressourcen vermieden werden
- Vermeidung oder Verkürzung von Krankenhaus- oder Heimaufenthalten
- Beratung und Information über Prävention und Prophylaxen
Leistungen der häuslichen Krankenpflege, auch Behandlungspflege genannt, sind ärztlich delegierte Maßnahmen, die einer Verordnung bedürfen, von Patienten beantragt und der Krankenkasse vorab genehmigt werden müssen. Sie können aber auch von Patienten privat, also direkt finanziert werden.
Hauswirtschaftliche Versorgung
Alle hauswirtschaftlichen Hilfeleistungen im Umfeld des Pflegebedürftigen wird als Hauswirtschaftliche Versorgung bezeichnet. Sie gehört zur häuslichen Pflege und ist neben der Grundpflege ein Bestandteil des Sozialgesetzbuches (SGB) XI. Als Leistungsträger tritt hier die Pflegekasse ein.
Die hauswirtschaftliche Versorgung kann von den Angehörigen selbst oder im Rahmen des Bezuges von Pflegesachleistungen (auch als Kombinationsleistung) von einem ambulanten Pflegedienst erbracht werden.
Bitte beachten Sie, dass der Umfang des hauswirtschaftlichen Hilfebedarfes mitentscheidend für die Gewährung einer Pflegestufe ist.
- Einkaufen
- Kochen
- Reinigen der Wohnung
- Spülen
- Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung
Beratung zu Pflegegraden nach §37.3 SGB XI
Ist die Pflegebedürftigkeit anerkannt, gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Leistungen der Pflegeversicherung zu nutzen. Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit Pflegesachleistungen (zugelassene Pflegedienste oder Tagespflege) in Anspruch zu nehmen, ausschließlich das Pflegegeld zu nutzen oder eine Kombination aus Pflegesachleistung und Pflegegeld zu beanspruchen.
Die gesetzlich geforderte Pflegeberatung hat mehrere Hintergründe. Zum einen bekommt der pflegende Angehörige eine regelmäßige Hilfestellung und praktische pflegefachliche Unterstützung. Zum Anderen dient die Pflegeberatung der Sicherstellung der Qualität der häuslichen Pflege durch Angehörige (die Pflegeperson). Grundsätzliches Ziel der Beratungseinsätze durch zugelassenes Pflegefachpersonal ist die gewissenhafte Sicherstellung einer adäquaten Versorgung des Pflegebedürftigen. Dieses muss entsprechend formal bestätigt werden. Hierzu dienen einheitliche Formulare, welche durch die Spitzenverbände der Pflegekassen, sowie privaten Versicherungsunternehmen zur Verfügung gestellt werden. Hierüber ist die Pflegefachkraft verpflichtet, dem entsprechenden Kostenträger mitzuteilen, ob es Verbesserungsvorschläge bezüglich der häuslichen Pflegesituation gibt. Dieses geschieht nur mit dem Einverständnis des Pflegebedürftigen. Ist die Pflege im häuslichen Bereich nicht sichergestellt, kann dieses die Pflegefachkraft ohne Angabe von Gründen dem entsprechenden Kostenträger mitteilen.
Werden diese Pflegeberatungsbesuche nicht durch die Pflegeperson genutzt, ist die Pflegekasse berechtigt, das Pflegegeld angemessen zu kürzen oder im Wiederholungsfall gar zu entziehen.
Die Häufigkeit der Pflegeberatungseinsätze richtet sich nach dem vorhandenen Pflegegrad.
Pflegegrad II und III: einmal halbjährlich
Pflegegrad IV und V: einmal vierteljährig
Urlaub und Verhinderungspflege
Die Verhinderungspflege kann zu Hause erbracht werden, d.h entweder wird ein professioneller Pflegedienst beauftragt oder von einer nahestehenden Person die Pflege des Pflegebedürftigen zu Hause leistet. Aber Vorsicht: wird die Pflege von einem Familienangehörigen durchgeführt, der bis zum zweiten Grad mit dem Pflegebedürftigen verwandt oder verschwägert ist oder mit dem Pflegebedürftigen im selben Haushalt dauerhaft lebt, so werden die Kosten maximal bis zu dem genehmigten Pflegegeld übernommen.
Als eine Pflegeperson wird jemand bezeichnet, der einen Pflegebedürftigen mindestens 10 Stunden wöchentlich pflegt. Da die Pflege eines betreuten Menschen auch sehr viel Kraft kostet, ist es gar nicht mal unbedingt notwendig, dass die Pflegeperson krank oder selbst in Urlaub ist. Denn die Leistung der Urlaub und Verhinderungspflege ist gedacht dafür, dass sich Pflegepersonen von dieser Aufgabe zwischendurch erholen können.
Ist ein pflegebedürftiger Mensch, sei er geistig oder körperlich behindert oder auch psychisch oder körperlich eingeschränkt in einen Pflegegrad (ab Grad II) bei der Pflegekasse der Krankenkasse eingestuft und wird zu Hause seit mehr als 6 Monaten durchgängig von einer Pflegeperson, dies kann natürlich auch ein Familienangehöriger sein, betreut, so besteht ein Anspruch auf Urlaub- und Verhinderungspflege, bzw. wie es richtig im Paragrafen 39 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch heißt auf “Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegepersonal”.
Die Urlaub und Verhinderungspflege ist gedacht zur Entlastung der Pflegeperson und ist möglich für einen Zeitraum von insgesamt 42 Tagen pro Kalenderjahr bzw. bis zu einem Kostenersatz in Höhe von maximal 2418,00 Euro (seit 1.1.2017) jährlich.
Pflegeschulungen
Mehr als 70 % der über 2 Mio. pflegebedürftigen Menschen werden zu Hause durch Angehörige versorgt.
Daher bietet der Ambulante Pflegedienst Ingolstadt GmbH „Häusliche Pflegeschulungen“ für pflegende Angehörige oder andere Pflegepersonen an, um ihre wertvolle Tätigkeit zu unterstützen.
Die Pflege eines Familienmitgliedes stellt meist eine große Belastung und Herausforderung dar. Meist sind es bestimmte Situationen in denen man allein gelassen wird und sich überfordert fühlt. Dies kann z. B. bei der Betreuung und Versorgung von Demenzerkrankten der Fall sein. Oftmals können einfache pflegerische Fähigkeiten oder Fertigkeiten dazu beitragen, die belastenden Situationen zu minimieren.
Pflegeschulungen finden direkt in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen statt. Daraus ergibt sich der Vorteil einer individuellen Problembehandlung mit zielgerichteten Lösungen und einer Verbesserung der individuellen Situation.
Mögliche Inhalte einer Pflegeschulung können z. B. Lagerungen, vorbeugende Maßnahmen gegen Dekubitus (Druckgeschwür), Inkontinenzversorgung, Pflege bei Schlaganfall, Anleitung zum Gebrauch von Pflegehilfsmittel und Ganzkörperpflege sein. Die häusliche Pflegeschulung kann von Pflegepersonen in Anspruch genommen werden, die einen Angehörigen oder Bekannten pflegen, bei dem eine Pflegestufe vorliegt oder der Antrag gestellt wurde.
Eine Schulung dauert in der Regel 2 Stunden und die Kosten werden von der Pflegekasse übernommen.
Dazu sind diese nach § 45 SGB XI verpflichtet.
Informationen zu den Pflegegraden
Voraussetzungen
Leistungen aus der Pflegeversicherung erfolgen nur auf Antrag. Die Form der Antragstellung unterliegt keinen Vorgaben. Verändert sich die Pflegebedürftigkeit, z. B. durch eine Verschlimmerung, ist ein erneuter Antrag auf Änderung der Leistungen aus der Pflegeversicherung erforderlich. Gleiches gilt auch für jede Gewährung anderer Leistungen oder Hilfsmittel.
Antrag stellen
Antragsberechtigt in der privaten Pflegepflichtversicherung ist der Versicherungsnehmer bzw. sein Bevollmächtigter, in der sozialen Pflegeversicherung der versicherte Pflegebedürftige (sofern er das 15. Lebensjahr vollendet hat, ansonsten sein gesetzlicher Vertreter), bzw. ein von diesen Personen Bevollmächtigter.
Zeitpunkt der Antragstellung
Ein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung soll möglichst sofort nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt werden. Damit die Leistungen bereits ab Eintritt der Pflegebedürftigkeit zuerkannt werden können, ist der Antrag aber spätestens binnen eines Monats nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit zu stellen.
Wird der Antrag später als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt, werden die Versicherungsleistungen (erst) vom Beginn des Monats der Antragstellung an gewährt.
Adressat
Der Antrag auf Leistungen oder Veränderung von Leistungen aus der Pflegeversicherung ist bei dem zuständigen privaten Krankenversicherungsunternehmen bzw. bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen.
Antragsform
Anträge auf Leistungen aus der Pflegeversicherung können formlos (auch telefonisch) gestellt werden. Antragsformulare müssen nicht verwendet werden, sind aber hilfreich. Daher verschickt die Pflegekasse bzw. der Träger der privaten Pflegepflichtversicherung nach Eingang der ersten (formlosen) Meldung in vielen Fällen ein Antragsformular. Der Antrag gilt aber bereits mit Kenntnisnahme der ersten – ggf. telefonischen – Meldung als gestellt. Der Antragsteller muss sich (noch) nicht auf bestimmte Pflegeleistungen festlegen. Es reicht (zunächst) aus, wenn aus seiner Erklärung hervorgeht, dass überhaupt Pflegeleistungen erforderlich sind. Wenn über seinen Antrag dem Grunde nach entschieden wurde, kann der Versicherte mitteilen, welche Leistungen beansprucht werden.
Erneute Begutachtung
Wenn der tatsächliche Pflegebedarf zugenommen hat, kann ein Antrag auf eine Höherstufung und eine erneute Begutachtung gestellt werden. Wie beim Erstantrag kann dies zunächst formlos erfolgen. Antragsberechtigt ist der Pflegebedürftige selbst oder eine bevollmächtigte Person. Eine Änderung bzw. ein Wechsel der Leistungsart (z. B. ein Wechsel von häuslicher Pflege zu stationärer Pflege), ist grundsätzlich kein Anlass für eine neue Begutachtung. Nur wenn sich gleichzeitig der Pflegebedarf entsprechend erhöht (bzw. dies z. B. der Grund für den Wechsel der Wohnumgebung ist), sollte ein Antrag auf Einstufung in einen höheren Pflegegrad gestellt werden.
Hilfe beim Antrag
Die Notwendigkeit von Hilfe Dritter ist für Pflegebedürftige und deren Angehörige eine sehr schwierige Lebensumstellung. Neben der Veränderung der persönlichen Lebensqualität wird die Erfüllung vieler erforderlicher Formalitäten als Belastung empfunden. Unterstützung bekommen Sie bei der zuständigen Pflegekasse, den Trägern der privaten Pflegepflichtversicherung und selbstverständlich bei uns.
Pflegegrade und Hinweise
Sie können wählen zwischen Geld- und Sachleistungen:
- Pflegesachleistungen
Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung (Pflegedienst). Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekassen einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben, angestellt sind.
- Pflegegeld
Pflegebedürftige können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt.
- Kombination von Geld- und Sachleistungen
Nimmt der Pflegebedürftige die ihm zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld.
Hinweis:
Empfänger von reinen Geldleistungen sind ab Pflegegrad 2 verpflichtet, regelmäßig einen Pflegeeinsatz einer zugelassenen Krankenkasse abzurufen. Die Kosten werden von der Pflegekasse getragen. Für diesen Einsatz können Sie uns gerne ansprechen.
Die vorgeschriebene Häufigkeit dieser Beratungseinsätze können Sie der Tabelle entnehmen.
Pflegegrad 1 | nicht vorgeschrieben |
Pflegegrad 2 | 1 x pro Halbjahr |
Pflegegrad 3 | 1 x pro Halbjahr |
Pflegegrad 4 | 1 x pro Halbjahr |
Pflegegrad 5 | 1 x pro Halbjahr |
Pflegeleitbild
Da zwischenmenschliche Prozesse und zwischenmenschliches Handeln im Vordergrund stehen, sind ethische Normen, Werte und Zielsetzungen unverzichtbar. Das Leitbild gibt uns Pflegenden einen verbindlichen Rahmen vor, der helfen soll, uns grundlegend zu orientieren und uns bewusster mit unserer Aufgabe zu identifizieren.
Es ersetzt nicht die eigene fachliche und persönliche Entscheidung im praktischen Berufsalltag, bietet jedoch dafür begleitende Hilfestellung an. Die darin bestehenden Inhalte und Ziele sind Ideale, liegen uns voraus, sollen uns aber gerade deshalb nach vorne in Bewegung setzen. In jeder gelingenden Begegnung sind sie gleichwohl auch heute schon ein Stück weit verwirklicht.
Jeder einzelne Patient/Kunde steht als unser Mensch uneingeschränkt im Mittelpunkt. Sein gesamtes Wohlbefinden ist die Messlatte unseres Erfolges. Seine berechtigten Wünsche und Erwartungen sind die Leitlinien unseres Handelns. Was wir dafür im Rahmen unserer Möglichkeiten tun können, wird garantiert.
Es ist unser Wunsch, dass dieses Pflegeleitbild nicht nur formuliert wurde, um dann in gedruckter Form irgendwo abgelegt zu werden, sondern dass es diskutiert, im Kontakt mit den Patienten/Kunden gelebt und weiterentwickelt wird und nicht nur intern, sondern auch nach außen dem Ruf unserer Einrichtung und insbesondere dem unserer pflegerischen Arbeit förderlich macht.
Pflege leistet einen wichtigen Beitrag in der Betreuung der Menschen, die sich aus gesundheitlichen Gründen von unserem Pflegedienst betreut werden.
Wir verstehen den Menschen als Einheit von Körper, Geist und Seele und achten seine Menschenwürde, unabhängig von Alter, Geschlecht, Religion, Nationalität und sozialer Stellung. Im Rahmen des ganzheitlichen Pflegeprozesses berücksichtigen wir die einzigartige Lebensgeschichte und Entwicklung jeden Menschen, seine Begabungen, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Behinderungen.
In die umfassende Pflege und Betreuung beziehen wir die Angehörigen, das soziale Umfeld und die Lebensgewohnheiten des Bewohners mit ein und orientieren uns an seinen individuellen Bedürfnissen. Aufgabe der Pflege ist es, den Patienten / Kunden zu unterstützen, seine Gesundheit und Selbständigkeit zu erhalten oder wiederzuerlangen und ihn bei Krankheit, Behinderung und im Alter zu beraten und zu begleiten. Dabei helfen wir ihm sich mit seiner Erkrankung auseinanderzusetzen und gegebenenfalls daraus resultierende Probleme
und Behinderungen zu akzeptieren. Im Umgang mit Sterbenden berücksichtigen wir die Lebens-geprägte Auffassung über Glaube und Religion und achten besonders darauf, die Würde des Menschen zu wahren.
Unser Ziel ist die Zufriedenheit des Menschen, dem wir mit Achtung und Respekt begegnen. Er wird über pflegerische, diagnostische und therapeutische Eingriffe und Handlungen ausreichend und verständlich informiert und hat das Recht, eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen. Alle Mitarbeiter des Pflegeteams arbeiten kooperativ zusammen und legen gemeinsam, so weit wie möglich, mit dem Patienten Pflegeziele fest.
Der Fort- und Weiterbildung kommt ein hoher Stellenwert zu. Sie gibt Einblick in die neusten Erkenntnisse der Pflegewissenschaft und -forschung, erweitert fachliches Wissen und dient der Sicherung von Pflegequalität. Neue Mitarbeiter werden durch gezielte Einarbeitung und Anleitung gefördert. Pflege ist ein eigenständiger Bereich. Wir wollen ihr den angemessenen Stellenwert verschaffen durch selbstbewusstes, professionelles Handeln und Darstellung ihres Aufgabenprofils. Der Pflegedienst kooperiert mit allen anderen Berufsgruppen sowie mit den Diensten und Institutionen. Innerhalb des Pflegeteams arbeiten wir auf der Basis von Offenheit und Transparenz und fördern die Mitarbeiter/-innen entsprechend ihren Fähigkeiten und ihrer beruflichen Entwicklung. Wir reflektieren kritisch unser pflegerisches Handeln und die Gesamtsituation der jeweiligen Station und leiten notwendige Veränderungen ein.
Unsere Arbeit geschieht auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Mit den zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln erfolgt ein sorgfältiger Umgang.